Statuten des Grazer Park Clubs
-
- 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Grazer Park Club“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Verein gehört dem Österreichischen und Steirischen Tennisverband sowie dem Allgemeinen Sportverband Österreichs, Landesverband Steiermark, als Mitglied an.
- 2
Zweck des Vereines
Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig iSd § 35 BAO, nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt die Pflege und Ertüchtigung des menschlichen Körpers durch Ausübung des Tennissportes. Dieser Zweck wird erreicht durch einen geregelten Sportbetrieb sowie durch die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettspielen.
- 3
Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
- Eintrittsgebühren
- freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen
- Gästegebühren
- Reinerträgnisse aus sportlichen Veranstaltungen
- Sponsoring
- Werbung jeglicher Art und Bandenwerbung
- Subventionen von öffentlichen und privaten Institutionen
- Erträge und Überschüsse einer eventuell betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO)
- 4
Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus folgenden, ordentlichen Mitgliedern:
- Vollmitgliedern
- Ehegatten
- Senioren
- Studenten (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr)
- Jugendlichen (11 – 18 Jahre)
- Kindern (bis 10 Jahre)
- Fernmitgliedern (ab 30 km)
- Zweitmitgliedern
- Variante 1: Der beim Stammverein bezahlte Mitgliedsbeitrag beträgt min. € 255.
- Variante 2: Der beim Stammverein bezahlte Mitgliedsbeitrag beträgt weniger als € 255.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die aktiv den Tennissport ausüben und sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die durch finanzielle Leistungen zum Bestehen des Vereines beitragen.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
- 5
Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, der diese mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen hat, die Anmeldung zum Verein aber auch durch Stillschweigen als Aufnahme zur Kenntnis nehmen kann. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe einer etwaigen Ablehnung bekanntzugeben. Die Anmeldung zum Verein hat mittels der vom Verein aufgelegten Anmeldeformulare zu geschehen. Für die Aufnahme eines Jugendlichen ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder treten nach Entrichtung der von der Jahreshauptversammlung allenfalls festgesetzten Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages in Kraft. Die im § 4 genannten, ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Spielplätze und das sonstige dem Verein gehörig Sportinventar zu benützen. Den im § 4 genannten, ordentlichen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahl- bzw. Stimmrecht zu. Unterstützende Mitglieder betätigen sich sportlich nicht; sie bezahlen einen von der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Mindestbeitrag. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Alle Beiträge sind in der vom Vorstand festgesetzten Zahlungsweise zu entrichten. Bei Mitgliedern, die trotz erfolgter Mahnung mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, steht dem Vorstand das Recht zu, die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte bis zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen und dies durch Anschlag am Sportplatz bekanntzugeben. Ebenso kann der Vorstand einzelne Vereinsangehörige auf Antrag in besonderen Fällen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages entheben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren, den Bestimmungen der Statuten nachzukommen und den Weisungen der Vereinsleitung zu folgen.
- 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Durch Tod.
- Durch freiwilligen Austritt, der spätestens bis 31. 12. des jeweiligen Jahres dem Vorstand mittels eingeschriebenen Schreibens bekanntzugeben ist, widrigenfalls der Mitgliedsbeitrag auch für das folgende Jahr zu entrichten ist. Ein diesbezüglicher Passus ist in die Anmeldeformulare aufzunehmen.
- Wenn der Mitgliedsbeitrag drei Monate nach dem festgesetzten Einzahlungstermin trotz zweimalig schriftlicher Mahnung unbeglichen ist.
- Wenn der Vorstand den Ausschluss verfügt. Dies hat dann zu erfolgen, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, den Ruf des Vereines schädigt oder das zu fördernde geselligen Einvernehmen im Verein stört.
In allen diesen Fällen ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, es sei denn, dass eine Befreiung durch den Vorstand erfolgt. Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung ist der Vorstand berechtigt, den Klagsweg zu beschreiten. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, dagegen bei der nächsten stattfindenden Jahreshaupt- oder Vollversammlung Berufung zu ergreifen. Eine weitere Berufung gegen die Entscheidung der Jahreshaupt- oder Vollversammlung ist nicht zulässig.
- 8
Vereinsleitung
Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstand, der von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Er setzt sich zusammen aus:
1 Obmann
1 Obmann-Stellvertreter
1 Schriftführer
1 Schriftführer-Stellvertreter
1 Kassier
1 Kassier-Stellvertreter
1 sportlicher Leiter Damen und Herren
und allenfalls bis zu 4 Beiräten
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere
- alle Entscheidungen und Verfügungen in Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung oder Vollversammlung vorbehalten sind,
- die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der Vollversammlung sowie die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und
- die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung des Vorstandes hat außerdem zu erfolgen, wenn dies mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern bedarf zu seiner Annahme einer 2/3-Mehrheit. Vorstandsmitglieder, die 3 x hintereinander den Vorstandssitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind, können vom Vorstand ihrer Funktion für verlustig erklärt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, die freigewordene Stelle durch Berufung eines ordentlichen Mitgliedes zu ersetzen. Bei Ausscheiden des Obmannes hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Vollversammlung zur Neuwahl des Obmannes einzuberufen.
- 9
Ausschüsse
Tritt die Notwendigkeit ein, zur Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Vereinsangelegenheiten besondere Ausschüsse einzurichten, sind solche vom Vorstand einzusetzen; deren Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
- 10
Funktion der Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Er steht an der Spitze des Vereines; ihm obliegt die Leitung der Jahreshauptversammlung und der Vollversammlung sowie der Vorstandssitzungen. Er hat die Einhaltung der Statuten zu überwachen und für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Der Obmann-Stellvertreter vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung in allen seinen Funktionen.
Dem Schriftführer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Protokolle der Jahreshauptversammlung bzw. Vollversammlung und der Vorstandssitzungen. Er hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und für die Führung der erforderlichen Geschäfts- und Kassenbücher sowie Unterlagen des Vereins verantwortlich. Er hat bei jeder Jahreshauptversammlung den Rechnungsabschluss vorzulegen.
Dem sportlichen Leiter Damen/Herren obliegt die Beaufsichtigung des Spielbetriebes sowie die Abwicklung der Ranglisten- und Meisterschaftsspiele.
- 11
Zeichnungsberechtigung
Rechtsverbindliche Schriftstücke wie Urkunden, Verträge, Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, Anstellungs- und Auszeichnungsurkunden, Auftragsvergaben und Vollmachten sind vom Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer zu unterzeichnen. Schriftstücke finanzieller Natur zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
- 12
Jahreshaupt- und Vollversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich bis zum 30.04. eines jeden Jahres statt. Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen dem Vorstand mindestens sechs Tage vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Andere Anträge können zur Beschlussfassung nur dann zugelassen werden, wenn dies die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
Eine Vollversammlung ist dann abzuhalten, wenn es sich um dringende Angelegenheiten handelt, die dem Wirkungskreis des Vorstandes entzogen sind. Sie ist einzuberufen
- über Beschluss des Vorstandes
- über Beschluss der Jahreshauptversammlung
- über begründetes schriftliches Verlangens von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Tag der Jahreshauptversammlung bzw. der Vollversammlung ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher entweder schriftlich oder durch die Presse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen. Eine Jahreshauptversammlung oder Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen hievon sind Beschlüsse nach § 12 dritter Satz und § 16 sowie über Statutenänderungen.
- 13
Wirkungskreis der Jahreshaupt- bzw. der Vollversammlung
- Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer.
- Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer allfälligen Aufnahmegebühr.
- Satzungsänderungen.
- Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung dieser Mitgliedschaft
- Auflösung oder Fusionierung des Vereines
- 14
Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für das folgende Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben die Pflicht, die Kassengebarung und den Kassenstand mit Abschluss des Kalender- bzw. Sportjahres zu prüfen. Hierzu haben sie das Recht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, Belege und Geschäftsbücher des Vereines. Die jährlich zu erstattenden Rechnungsprüfungsberichte sind der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer sind aber auch berechtigt, das Kassenwesen jederzeit zu prüfen und ihre Wahrnehmungen dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Bei Gefahr im Verzug steht ihnen das Recht zu, schriftlich die sofortige Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
- 15
Schlichtungseinrichtung
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von acht Tagen zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen hat. Diese wählen mit Stimmenmehrheit aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Einberufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch dessen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
- 16
Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins und Wegfall des bisherigen Zwecks
Die Auflösung des Vereines oder dessen Fusionierung mit einem anderen Verein kann nur auf Antrag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung oder von einer eigens hierzu einzuberufenden Vollversammlung beschlossen werden. Der Antrag muss den stimmberechtigten Mitgliedern ordnungsgemäß kundgemacht werden. Für die Annahme des Antrages auf Auflösung oder Fusionierung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks oder bei behördlicher Auflösung hat die Jahreshaupt- oder Vollversammlung einen Abwickler zu bestellen. Diesem obliegt die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens. Bei einem allenfalls verbleibenden Vereinsvermögen hat die Jahreshaupt- oder Vollversammlung ebenfalls mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, wem dieses zufallen soll. Das in den o.a. Fällen (Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks oder bei behördlicher Auflösung) nach der Verwertung allenfalls verbleibende Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
Graz, am 10.07.2020
Mag. Philip Steinle, Obmann Mag. Suher Guggemos, Schriftführerin